öffentliche Bekanntmachung

öffentliche Bekanntmachung
Form der Bekanntgabe amtlicher Mitteilungen.
I. Insolvenzrecht:Vorgeschrieben für die wichtigsten Entscheidungen (z.B. Eröffnung und Aufhebung des Verfahrens, Berufung der  Gläubigerversammlung). Ö.B. erfolgt durch mindestens einmaliges Einrücken in das zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt (meist Staatsanzeiger). Ö.B. im  Bundesanzeiger, in Tageszeitungen daneben stets möglich; zwingend vorgeschrieben ist erstere z.B. für ö.B. der Insolvenzeröffnung und -aufhebung. Die ö.B. gilt als bewirkt mit Ablauf des zweiten Tages nach Ausgabe des betreffenden Blattes. Sie gilt auch dann als wirksame Zustellung, wenn daneben noch eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist (§ 9 InsO).
II. Strafrecht(v.a. Wirtschaftsstrafrecht): Die ö.B. dient der Straferkenntnis (z.B. Urteil) als  Nebenfolge der Anprangerung des Täters; so in §§ 25 VI GebrMG, 14 VI GeschMG, 10 VI HalbSchG, 143 VI MarkenG, 142 VI PatentG, 39 VI SortschG, 111 UrhG und §§ 165, 200 StGB.
III. Unlauterer Wettbewerb:Bei Unterlassungsklagen wegen unlauteren Wettbewerbs kann der obsiegenden Partei das Recht ausgesprochen werden, das Urteil innerhalb einer bestimmten Frist auf Kosten der verurteilten Partei zu veröffentlichen (§ 12 II UWG).
IV. Urheberrecht:Entsprechende Befugnis bei Verletzung von  Urheberrechten (§ 103 UrhG).

Lexikon der Economics. 2013.

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